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AVIVA-BERLIN.de im November 2024 - Beitrag vom 24.07.2008


Ursprüngliches Konzept für Mini-GmbH stark verändert
Andrea Petzenhammer

Keine erste Stammeinlage, aber regelmäßige Gewinnschmälerungen und ein fragwürdiger Ruf: KleinunternehmerInnen sollten die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft genau abwägen.




Der Bundestag hat am 24. Juni 2008 die Gesetze verabschiedet, die zukünftig die Gründung einer Mini-GmbH ermöglichen sollen. Die Gesellschaft kann mit einer Stammeinlage von einem Euro begonnen werden, diese muss aber aus den erzielten Gewinnen nach und nach auf das Mindestkapital der klassischen GmbH von 25.000 Euro aufgestockt werden. Damit weicht der Beschluss deutlich vom ursprünglichen Gesetzesentwurf ab.

Verringerung von Unternehmensgründungen im Ausland

Mit der Reform sollen Unternehmensgründungen vereinfacht und beschleunigt werden. Außerdem versucht die Regierung mit der Gründung der "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft" die Attraktivität der GmbH gegenüber den internationalen Rechtsformen, vor allem der "billigen" britischen Limited (Ltd.), zu steigern. Diese ist wegen ihres niedrigen Stammkapitals vor allem bei Startups und KleinunternehmerInnen auch außerhalb von Großbritannien beliebt.

Stammkapital muss regelmäßig erhöht werden

Konkret bietet die neue haftungsbeschränkte Gesellschaftsform die Möglichkeit, auch ohne Startkapital eine Gründung durchzuführen, denn die bisherige Mindesteinlage von 100 Euro pro GesellschafterIn entfällt. Allerdings müssen von Anfang an 25 Prozent des erzielten Gewinns in die Aufstockung des Stammkapitals bis 25.000 Euro investiert werden. Die "haftungsbeschränkte UG" kann bei Bedarf nach Erreichen der Summe in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.

Vereinfachte notarielle Beglaubigung

Anders als ursprünglich geplant wird weiterhin eine notarielle Beurkundung zur Identifikation notwendig sein. Unternehmen mit nur einer/m GeschäftsführerIn haben aber nach Angaben des Gesetzgebers die Möglichkeit, die offizielle Beglaubigung auf einen Termin und 150 Euro Unkosten zu reduzieren. Dafür müssen sie ein von der Bundesregierung zur Verfügung gestelltes "Musterprotokoll" für die Gesellschaftsgründung sowie die "Musteranmeldung" für das Handelsregister verwenden.

Keine spürbare Erleichterung durch die "Mini-GmbH"

Als Unternehmensform, die bereits in ihrem Namen auf das fehlende Stammkapital ihrer GründerInnen für eine GmbH hinweist, vermittelt die "haftungsbeschränkte UG" den ZuliefererInnen, KundInnen und Banken bereits einen negativen ersten Eindruck. Auch die Haftungsbeschränkung ist bei GmbH und UG ziemlich gering: Im Fall einer Kreditaufnahme haften die UnternehmerInnen im Zweifelsfall auch mit dem Privatvermögen. Die Umwandlung in eine GmbH hat ebenfalls Kosten zur Folge, der ersten, notariellen Eintragung folgen außerdem steuer- und handelsrechtliche Belastungen. Diese lassen zusammen mit den Aufwendungen für die vorgeschriebene Bilanzierung und den Jahresabschluss keinen Vergleich mehr mit anderen Möglichkeiten, wie beispielsweise FreiberuflerInnen, zu.

Weitere Informationen unter:

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: www.bundesrecht.juris.de

Infoveranstaltung der IHK am 28.08.2008: "GmbH-Reform 2008"

Umsatzsteuer - Wegweiser für ExistenzgründerInnen: Ein Merkblatt der IHK.


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Beitrag vom 24.07.2008

AVIVA-Redaktion